~ in Anlehnung an den Gesetzestext ~
Hierfür setzt der Gesetzgeber im Rahmen der Ausbildung das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
Für den theoretischen Unterricht muss jede Fahrschule einen Ausbildungsplan erstellen und sich dabei inhaltlich am gesetzlichen Rahmenplan ausrichten. Unser Ausbildungsplan kann in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden. Die Lehrinhalte werden von unserem Fahrlehrer unter Zuhilfenahme unterschiedlicher Unterrichtsmedien methodisch vielfältig vermittelt.
Der Gesetzgeber verlangt im theoretischen Unterricht die physische Anwesenheit der Fahrschüler und die Aufteilung in einen allgemeinen sowie in klassenspezifische Teile.
Zur Ergebnissicherung sollen Lernkontrollen eingesetzt werden. Zum Beispiel ist das Ausfüllen von Testbögen nach Art der Prüfungsbögen mithilfe digitaler Medien grundsätzlich zulässig. Diese Testbögen dürfen allerdings nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. Für das Vertiefen des Lernstoffs und zum Üben von zu Hause aus sind elektronische Lernhilfen, also z.B. die Fahrschul-App, aber eine äußerst wirkungsvolle Hilfe und werden von uns auch gern empfohlen.
Der Fahrschüler darf die theoretische Ausbildung erst dann mit der Theorieprüfung abschließen, wenn er den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele erreicht wurden.
Quelle: Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist
Fahrschulze
Alexander Schulze
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